1. Die Lieferungen, Leistungen, Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen, welche ein fester Bestandteil derselben sind. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers/ Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, wobei ein Vertrag auch im Falle abweichender Bedingungen zustande kommt, es sei denn, der Besteller widerspricht ausdrücklich.
2. Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verpflichtet werden wir erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, in welcher Art und Umfang der Leistung näher bestimmt werden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und andere Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
3. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III. Preise / Berechnung
1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, halten wir uns an unsere Preise 30 Tage ab Angebotsabgabe gebunden. Ansonsten gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich gesetzlicher Umsatz-/ Mehrwertsteuer in zum Zeitpunkt der Lieferung geltender Höhe.
2. Unseren Preiskalkulationen liegen die bei Vertragsabschluss gültigen Material- Personal- und Frachtkosten zugrunde. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Preisänderungen aufgrund der vorgenannten Kostenfaktoren auf, so behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu berichtigen. Bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) sind wir nicht an vorhergehende Preise gebunden.
3. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
IV. Zahlung
1. Einzelheiten der Zahlungsbedingungen werden jeweils in der Auftragsbestätigung geregelt. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Käufers anzurechnen, auch auf Kosten und Zinsen, welche inzwischen entstanden sind.
2. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können, bei Scheckzahlung erst nach Einlösung.
3. Bei Überschreitung des Fälligkeitstermins gerät der Käufer auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. In diesem Falle sind wir zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz berechtigt. Der Nachweis eines höheren Schadens ist zulässig. Ebenfalls werden bei nicht fristgerechter Zahlung alle noch offen stehenden Forderungen sofort fällig. Das gleiche gilt bei Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren oder Konkurs des Käufers sowie für den Fall, dass uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen.
4. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs-und Zurückbehaltungsrechten sind für den Käufer ausgeschlossen.
V. Lieferzeit/Lieferfrist, Leistungszeit und Lieferungshindernisse.
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftrags-bestätigung bestimmt.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Eingang evtl. zu leistender Anzahlungen. Soweit eine Materialbeistellung durch den Käufer vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang der vollständigen erforderlichen Materialbeistellung durch den Käufer.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, welche die Einhaltung der Lieferfrist erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw.), haben wir nicht zu vertreten. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die Lieferfristen entsprechend zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche durch den Käufer sind in diesem Falle ausgeschlossen.
4. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese sind für den Käufer nicht von Interesse. Zumutbare Abweichungen von der Liefermenge bis +/- 10 % von den Bestellmengen sind zulässig.
5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
VI. Gefahrenübergang / Versand und Verpackung
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung dem Frachtführer übergeben wurde oder unser Lager zwecks Versendung verlassen hat. Wird der Versand nach Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem eigenen Ermessen.
3. Auf schriftliches Verlangen des Käufers versichern wir die Ware auf dessen Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden.
VII. Gewährleistung
1. Die Prüfung, ob die bestellte oder von uns vorgeschlagene Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck oder das beabsichtigte Verfahren geeignet ist, obliegt dem Käufer. Für die Eignung können wir keine Gewähr übernehmen. Für beigestellte Materialien und Teile können wir keine Gewährleistung übernehmen. Für fremdbezogene Teile übernehmen wir Gewährleistung nur im Rahmen der Gewährleistung unseres Vorlieferanten.
2. Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Mängel zu überprüfen. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich innerhalb einer Woche mitzuteilen. Im Falle einer begründeten Mängelrüge, wobei für Qualität und Ausführung die vom Käufer freigegebenen Ausfallmuster maßgeblich sind, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet.
3. Die Gewährleistung erstreckt sich lediglich auf den Wert der gelieferten Produkte. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstiger Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie Schadensersatzansprüche aus einer schriftlichen Zusicherung von Eigenschaften unsererseits.
4. Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum. Sämtliche Ansprüche verjähren, soweit nichts Anderes vereinbart ist, nach Ablauf dieser Frist.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis bleibt die gelieferten Ware oder Dienstleistung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Käufer ist berechtigt, diese Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
2. Bei auftretenden Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers sind wir berechtigt, die gelieferte Ware wieder in Besitz zu nehmen. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (Pfändung, Beschlagnahme o.ä.) wird der Käufer Vollstreckungsbeamte oder andere Dritte auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen sowie uns unverzüglich informieren, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. In einer Inanspruchnahme unserer Rücknahmerechte liegt kein Rücktritt vom Vertrag begründet. Alle in Verbindung mit einer Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
IX. Formen und Werkzeuge
1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für die Erstbemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Käufer veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die wir zu vertreten haben, gehen zu unseren Lasten.
2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Käufer selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge de Käufers verwendet, solange dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Zum kostenlosen Ersatz dieser Formen sind wir nur verpflichtet, wenn dies zur Erfüllung einer vom Käufer zugesicherten Liefermenge erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Käufers über die beabsichtigte Vernichtung.
3. Soll ausnahmsweise der Käufer Eigentümer der Formen werden, so muss dies zum einen ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden und zwar in Schriftform. Das Eigentum an der Form geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer über. Die Übergabe der Form wird dabei durch unsere Aufbewahrungspflicht ersetzt unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Käufers und von der Lebensdauer der Formen sind wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Mindestzeitraums zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Wir haben die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Käufers auf dessen Kosten zu versichern.
4. Bei Besteller eigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Käufer leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Käufer. Unsere Verpflichtung erlischt, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Käufer die Formen nicht binnen einer Frist von 2 Wochen abholt. Solange der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu. Schadenersatzansprüche aus der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes sind ausgeschlossen.
X. Schutzrechte und Datenschutz
1. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
2. Wir werden den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Unsere Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzungen für die Freistellung sind, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise unseres Liefergegenstandes ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist. Wir haben wahlweise das Recht, uns von denen im vorherigen Absatz übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen oder dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt. Ansonsten sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Uns stehen Urheber- und gewerbliche Schutzrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
XI. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Teilnichtigkeit
1. Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
2. Als Erfüllungsort für alle sich aus der Lieferung oder Leistung ergebenden Rechte und Verpflichtungen wird –soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Radevormwald vereinbart.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten auch im Wechsel- und Scheckprozess ist bei Verträgen mit Vollkaufleuten das Amtsgericht Wipperfürth bzw. das Landgericht Köln.
XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.