AEB

Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen (AEB) der BILORA Kunststofftechnik GmbH (im folgenden Kurz „BILORA“ genannt) zwischen Unternehmen

1. Allgemeines

1.1 Für alle Bestellungen von BILORA gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen (AEB). Ihnen entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Lieferers erkennt BILORA nicht an, es sei denn, BILORA hätte ausdrücklich einer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn BILORA in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferers dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt.

1.2 Alle zwischen BILORA und dem Lieferer in Ausführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. In allen Schriftstücken sind Einkaufsabteilung, komplette Bestellnummer, Bestelldatum und Zeichen des Bestellers anzugeben.

1.3 Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.

1.4 Die AEB von BILORA gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2. Angebot und Unterlagen

2.1 Der Lieferer hat BILORA auf Abweichungen seines Angebotes von Anfragen durch BILORA hinzuweisen.

2.2 An ein Angebot, dass gegenüber BILORA abgegeben wurde, ist der Lieferer zwei Wochen lang gebunden.

2.3 BILORA behält sich an allen Zeichnungen, Abbildungen, Analysemethoden und sonstigen Entwicklungen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung zu verwenden und nach deren Abwicklung unaufgefordert an BILORA zurückzugeben.

2.4 Unterlagen aller Art, die BILORA für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) des Liefergegenstand benötigt, hat der Lieferer rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3. Preise, Rechnungen und Zahlung

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich. Er schließt Lieferung „frei Haus“ und Verpackung ein, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.

3.2 Der Preis enthält die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer.

3.3 Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.

3.4 BILORA bezahlt, soweit schriftlich nicht anders vereinbart, nach ihrer Wahl und nach Rechnungsempfang und Wareneingang den Kaufpreis innerhalb von  14 Tage – 3%, 30 Tage  – 2%, 60 Tage – netto.

3.5 Bei Werkzeugen erfolgt 1/3 der Zahlung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Begutachtung der aus diesem Werkzeug abgespritzten Muster, 1/3 nach endgültiger produktionsreifer Fertigstellung des Werkzeuges sowie Prüfung und Freigabe durch BILORA in schriftlicher Form.

3.6 BILORA stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Rückhaltungsrechte in vollem Umfang zu.

3.7 Sämtliche Zahlungen erfolgen vorbehaltlich einer späteren Nachprüfung und eventuellen Geltendmachung von Rückforderungen nebst Zinsansprüchen.

4. Lieferung und Abnahme

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich.

4.2 Der Lieferer ist verpflichtet, BILORA unverzüglich über eingetretene oder erkennbare Umstände zu informieren, die die vereinbarte Lieferzeit gefährden.

4.3 In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung sind die von BILORA vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle anzugeben.

4.4 Im Fall des Lieferverzugs stehen BILORA die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht BILORA Schadenersatz geltend, ist der Lieferer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4.5 Sobald für den Lieferer Grund zur Annahme besteht, dass er die Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringen kann, hat er dieses BILORA unverzüglich mitzuteilen.

4.6 Der Lieferer verpflichtet sich, BILORA rechtzeitig (mind. 6 Monate im Voraus) über Änderungen an Produkt oder Leistung zu informieren. Nicht oder nicht rechtzeitig gemeldete Änderungen, die für BILORA Folgekosten nach sich ziehen, werden dem Lieferer in Rechnung gestellt. Insbesondere sei der Validierungsprozess zwischen BILORA und deren Kunden bei neuen Materialien genannt, die im Zuge von Änderungsmaßnahmen eingesetzt werden.

5. Mängeluntersuchung und Mängelhaftung

5.1 BILORA ist verpflichtet, den Liefergegenstand ab Lieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen.

5.2 Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn BILORA sie innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung des Liefergegenstands erhebt und sie dem Lieferer anschließend zugeht. Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn BILORA sie innerhalb von 14 Tagen ab deren Entdeckung erhebt und sie dem Lieferer anschließend zugeht.

5.3 BILORA hat gegenüber dem Lieferer die gesetzlichen Mängelansprüche. Der Lieferer haftet gegenüber BILORA im gesetzlichen Umfang. BILORA behält sich das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, ausdrücklich vor. BILORA ist bei Gefahr in Verzug oder im Fall von Eilbedürftigkeit berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferers selbst vorzunehmen.

5.4 Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrenübergang.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 BILORA behält sich an von ihr dem Lieferer beigestellten Teilen und Gegenständen das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung nimmt der Lieferer für BILORA vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht BILORA gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt BILORA damit Eigentum an der neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der BILORA gehörenden Sache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Vereinbarung.

6.2 Wird die von BILORA beigestellte Sache mit anderen, nicht BILORA gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt BILORA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Lieferer anteilsmäßig Miteigentum an BILORA überträgt. Der Lieferer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für BILORA.

6.3 Soweit die zugunsten von BILORA entstandenen Sicherungsrechte aus Abs. 1 und / oder 2 den Einkaufspreis der von BILORA noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, kann der Lieferer Freigabe der Sicherungsrechte von BILORA nach deren Wahl verlangen.

7. Fertigungsmittel

7.1 Alle dem Lieferer zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Modelle und Berechnungen bleiben Eigentum von BILORA und sind auf Anforderung umgehend zurückzugeben.

7.2 Die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferer hergestellten Formen, Modelle, Werkzeuge, Lithographien, Klischees usw. stellt der Lieferer für BILORA her. Sie behält sich daran das Eigentum vor. Der Lieferer ist verpflichtet, diese Gegenstände ausschließlich für die Herstellung der von BILORA bestellten Waren einzusetzen.

7.3 Der Lieferer ist verpflichtet, die BILORA gehörenden Gegenstände zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung. BILORA nimmt die Abtretung hiermit an.

7.4 Der Lieferer ist verpflichtet, an Werkzeugen erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Lieferer BILORA sofort anzuzeigen. Unterlässt er dieses schuldhaft, bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

8. Geheimhaltung

Der Lieferer ist verpflichtet, die Bestellung selbst und mit ihr zusammenhängenden kaufmännische und technische Einzelheiten, insbesondere alle vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Abbildungen, Analysemethoden, Berechnungen und ähnliche Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten darf sie der Lieferer nur mit ausdrücklicher Zustimmung offen legen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrags. Sie erlischt, wenn und soweit das in dem überlassenen Material enthaltende Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

9. Schutzrechte Dritter

9.1 Der Lieferer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten verletzt werden.

9.2 Nimmt ein Dritter BILORA trotzdem in Anspruch, ist der Lieferer verpflichtet, BILORA auf erstes schriftliches Anfordern von dessen Ansprüchen freizustellen. BILORA ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferers irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

9.3 Die Freistellungspflicht des Lieferers erstreckt sich auf alle Aufwendungen, die BILORA aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise erwachsen.

9.4 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

10. Prüfungen

10.1 Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt jede Seite die bei ihr durch die Prüfung entstehenden Kosten.

10.2 Der Lieferer hat BILORA die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzuzeigen und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, hat der Lieferer BILORA sämtliche dadurch entstehende Schäden zu ersetzen. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, trägt der Lieferer hierfür alle sachlichen und persönlichen Kosten. Für die Werkstoffnachweise oder Vormaterialien trägt der Lieferer die sachlichen und personellen Kosten.

11. Versicherungen

11.1 Der Lieferer hat im Hinblick auf die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf Grund der Vertragsdurchführung dem Grunde und der Höhe nach für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und diesen auf Verlangen nachzuweisen.

11.2 Der Abschluss von Versicherungen begrenzt die Haftung des Lieferers nicht.

12. Versandvorschriften, Kosten, Gefahrenübergang

12.1 BILORA behält sich vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackung zu bestimmen. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Lieferungen frei Verfügungsstelle von BILORA auszuführen. Für alle Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

12.2 Werk- und Rüstzeuge dürfen nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden.

13. Werbematerial

Der Lieferer darf in Informations- und Werbematerial nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung von BILORA auf die mit ihr bestehende Geschäftsverbindung Bezug nehmen.

14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

14.1 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.

14.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Teile, auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten ist Radevormwald.

14.3 Gerichtsstand ist Radevormwald, soweit nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.

15. Sonstiges

15.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder findet ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren statt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

15.2 Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen im Übrigen nicht berührt.